Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 112 Teilhabe am Arbeitsleben
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/112#abs-1 (1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/112#abs-2 (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 112 SGB III →
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Nach Gewicht
- LSG Bayern, 27.03.2025 – L 9 AL 119/24 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 – L 8 AL 3122/20Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 – L 11 AL 67/23 B ER
- SG Dortmund, 18.05.2015 – S 35 AL 256/15 ER
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 25.10.2024 – L 7 AS 205/23Zitiert von 3
- LSG Hessen, 25.10.2024 – L 7 AS 204/23Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2023 – L 9 AS 2756/23 ER-B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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19.03.2001 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 10 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I 390)
BGBl. 2001 I S. 390
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